Der Augenarzt kann feststellen, ob besondere Sehhilfen (Arbeitsgläser) vonnöten sind. Bildschirmarbeitsbrillen sind eine optische Hilfe für den untypischen Betrachtungsabstand von ca. 60 bis 90 Zentimetern zwischen den Ösen und der Bildschirmeinheit (bzw. den Dokumentenhaltern). Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung regelt exakt, welche Anforderungen für die Benutzung von Bildschirmarbeitsbrillen nötig sind. Richtig mit der Bildschirmbrille: Die Abrechnung an den Arbeitgeber aushändigen.
Kosten für visuelle Hilfsmittel, die ausschliesslich durch den erforderlichen Arbeitsschutz während der Bildschirmarbeiten anfallen, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Rechtliche Grundlage: Eine entsprechende Augenuntersuchung sollte bereits vor Beginn der Bildschirmaktivität durchgeführt werden. Die Unternehmer sind dazu angehalten, diese Prüfung der Sehkraft durchzuführen. Im Falle von Sehstörungen wird eine ophthalmologische Kontrolle durchgeführt.
Abschließend muss der Augenarzt prüfen, ob besondere Sehhilfen (Computer-Arbeitsbrillen) erwünscht sind. Augenärzte und Augenoptiker sind autorisiert, Augenuntersuchungen (Visuskontrolle und andere Sehuntersuchungen) durchzuführen. Wenn sich die Prüfungen auf die Ausführung von Sehschärfekontrollen beschränken, können sie auch von Optikern (Personen, die die Masterprüfung im Optikerhandwerk bestanden haben) durchgeführt werden.
Entdeckt der Augenarzt bei der Kontrolle der Sehkraft eine vermutete Fehlbildung der Haut, muss er die Augenuntersuchung sofort abbrechen und an den Augenarzt adressieren. Der Kostenvoranschlag ist vom Auftraggeber zu übernehmen. Die Mitarbeiter haben bereits das Recht, ihre Sehkraft nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz untersuchen zu lassen.
Zu solchen Prüfungen sind die Mitarbeiter jedoch nur berechtigt, wenn sie "für einen nicht unerheblichen Teil ihrer regulären Tätigkeit einen Bildschirm benutzen". Nach der VDU-Verordnung muss nach 50 min. ununterbrochenem Betrieb ein Wechsel der Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Unterbrechung von mind. 10 min. eintreffen.
Ein nach 50 min. fälliger Bruch oder ein Aktivitätswechsel kann auf die folgende zweite Stunden verschoben werden, wenn es der Workprozess verlangt. Eine Tätigkeitsänderung im Sinn der Verordnung über Bildschirmarbeit muss aus Aktivitäten resultieren, die dazu dienen, die durch die Arbeiten am Bildschirm verursachten Spannungen zu reduzieren. Wenn es aus triftigen fachlichen Erwägungen (z.B. beim Betrieb und der Überwachung von Verkehrsleitsystemen) nicht möglich ist, Pausen oder Wechselaktivitäten zu regeln, muss eine äquivalente andere Unterbrechungsregelung oder eine äquivalente andere Änderung von Aktivitäten durchgeführt werden.