Krankheitskosten, die nicht von Ihrer Krankenversicherung erstattet werden oder auf andere Weise von der Mehrwertsteuer abzugsfähig sind. Aus steuerlicher Sicht sind die Gesundheitskosten eine der Sonderbelastungen. Sämtliche Sonderbelastungen, die Ihre angemessene Last übersteigen, sind abzugsfähig, d.h. können zur Berechnung der Steuern von Ihrem Gehalt einbehalten werden. Auf Basis Ihrer Angaben erhältst Du ein ausführliches Resultat über die zu erzielende Steuerersparnis auf Basis Deiner medizinischen Kosten unter Beachtung Deiner angemessenen Auslastung.
Die abzugsfähigen Krankheitskosten beinhalten unter anderem die Aufwendungen für: Generell werden auch die Heilungskosten für andere Methoden wie z. B. homöopathische oder akupunkturmedizinische Behandlungen berücksichtigt. Die Finanzverwaltung benötigt immer ein ärztliches Rezept und für einige Ausgaben - z.B. für Heilungen - ein ärztliches Gutachten vor Beginn. Es können nur über diesen Selbstbehalt hinausgehende Aufwendungen (angemessene Gebühr gemäß 33 Abs. 3 EStG) abgezogen, d.h. steuerlich mindern.
Bei der Ermittlung der angemessenen Bürde werden die Einkommenshöhe und die Familiensituation (Familienstand und Kinderzahl ) mitberücksichtigt. Jährlich werden die Gesundheitskosten für steuerliche Zwecke rückgängig gemacht. Weil die Krankheitskosten jedoch erst dann steuerpflichtig werden, wenn die angemessene Last überschritten wird, ist es zweckmäßig, die Ausgaben nach Möglichkeit in einem Jahr zu bÃ?ndeln.
Wenn Sie z.B. eine umfassende zahnärztliche Behandlung benötigen und Ihre Ehefrau eine Augenlaseroperation benötigt, deren Behandlungskosten nur teilweise von der Versicherung getragen werden, ist es aus steuerlichen Gründen sinnvoll, diese ärztlichen Massnahmen innerhalb eines Kalenderjahrs durchzuziehen. Dies erhöht die Chance, den teilweise recht großen eigenen Anteil zu übertreffen.
Im Jahr 2018 beläuft sich das Bruttoergebnis auf 60.000 Euro. Der Betrag der vom Fonds nicht rückerstatteten Aufwendungen beläuft sich auf 3.500 ?. Das bedeutet, dass Sie 2.811,30 der steuerlichen Sonderbelastungen in Anspruch nehmen können, denn Ihr angemessenes Entgelt liegt bei 688,70 ?. Jänner 2017, so dass nur der Teil der Einnahmen, der die im Recht festgelegte Grenze überschreitet, mit dem jeweiligen erhöhten Anteil verrechnet wird.
Die angemessene Bürde stellt sich daher wie folgt dar: 1: Anstelle der bisherigen 688,70 wurden 2% des Gesamteinkommens, also 1.200 , als angemessene Last vor dem BFH-Urteil errechnet. Damit kann nun ein größerer Teil Ihrer Gebühren abgezogen werden, da der darüber hinaus gehende Teil abgezogen werden kann, was nach der neuen Verordnung zu einer Steuereinsparung von 993,86 Euro führen wird.