Seit dem Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes (BehiG) am 13. 12. 2002 wurde der im Gesetz über die Selbstfinanzierung von Krankheits-, Unfallund Erwerbsunfähigkeitskosten festgelegte Selbstbehalt in zwei separate Abschläge aufgeteilt: Eine für Krankheits- und Krankheitskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG) und eine für behindertengerechte Ausgaben (Art. 9 Abs. 2 lit. h).
Hauptinnovation ist, dass der Vorsteuerabzug von 5% des Nettoeinkommens nicht mehr für den Vorsteuerabzug von Behindertenkosten (früher "Invaliditätskosten") gültig ist. Die Kantonsgesetzgebung hat die gesetzliche Änderung umgesetzt und einen Vorsteuerabzug gemäss den Anforderungen des Gesetzes in 41 Abs. 1 Buchst. 1 Buchst. 1 Satz 1 Buchstabe c für Gesundheits- und Störfallkosten, für die nach wie vor ein Vorsteuerabzug von 5% des Nettoeinkommens und ein separater Vorsteuerabzug in 41 Abs. 1 Buchst. 1. v. a. d. St. für behindertengerechte Aufwendungen, für die kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen ist, geschaffen.
Der Selbstbehalt für Krankheits- und Störfallkosten ist im SCC gleich hoch wie im DBA, d.h. die Selbstbehalte im DBA und im DBA sind in gleicher Weise reguliert. Dieser Abschnitt beschreibt den Abzugsbetrag für Krankheits- und Krankheitskosten gemäß 41 (1) (1) (k) StG. Unter einer Erkrankung ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes "jede nicht unfallbedingte körperliche, geistige oder seelische Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine ärztliche Kontrolle oder Therapie erforderlich macht oder zu einer Erwerbsunfähigkeit führt" zu verstehen. 3.
Sie ist jedoch im Finanzrecht nicht von Bedeutung. Für den Abfluss von Krankheits- und Krankheitskosten ist es von Bedeutung, dass eine Schädigung des Menschen vorliegt, die eine ärztliche Kontrolle oder Therapie erforderlich macht. Das Steuergesetz geht von einem sachlich vertretbaren Krankheitsverständnis aus, d.h. die Behinderung muss ärztlich zu beschreiben und zu dokumentieren sein eine subjektive Unannehmlichkeit, die durchaus gerechtfertigt sein kann, wird hier nicht als Erkrankung aufgefasst.
Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Begriff der Erkrankung einschränkend zu interpretieren ist, da die damit verbundenen Aufwendungen die Lebensunterhaltskosten repräsentieren und aus steuerlichen Erwägungen nicht abzugsfähig sind. Eine Beeinträchtigung des Menschen durch Erkrankung oder Unfall ist in der Regel temporär. Die abzugsfähigen Krankheits- und Krankheitskosten umfassen die Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Gesunderhaltung.
a) (KS Freihandelsabkommen Nr. 11, Ziffer 3.1). Allerdings sind die durch kosmetische Eingriffe (z.B. Bleichen) verursachten Ausgaben nicht absetzbar (KS FTA Nr. 11, Nr. 3.2.1). Der Selbstbehalt für naturheilkundliche Leistungen ist dann gegeben, wenn die Leistungen von einem zugelassenen Heilpraktiker verschrieben werden (KS FTA Nr. 11, Ziffer 3.2.4).
Arznei- und Heilmittelkosten sind nur zulässig, wenn sie von einem Facharzt oder einem Heilpraktiker verschrieben werden (KS FTA Nr. 11, Ziffer 3.2.5). Es ist unerheblich, wer diese Pflegedienste anbietet (Krankenschwester, Spitex-Mitarbeiter, privates Pflegepersonal usw.). Für unentgeltliche Betreuungsleistungen kann jedoch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Bewohner, die weniger als 60 min. pro Tag betreuen und betreuen müssen, sollen ohne ärztliche Indikationen im Haus leben, d.h. ihr Besuch ist nicht primär aus medizinischer Sicht vonnöten. Die Lebensunterhaltskosten sind in diesem Falle im Grunde die Lebensunterhaltskosten und nicht anrechenbar.
Gesondert in Rechnung gestelltes Pflegegeld ist jedoch als Krankheitskosten abzugsfähig (KS FTA Nr. 11, Ziffer 3.2.7). Abziehbarkeit liegt auch vor, wenn die Intervention und damit die anfallenden Aufwendungen beim "gesunden" Gesellschafter liegen (KS Freihandelsabkommen Nr. 11, Ziffer 3.2.8). Abzugsfähig sind auch die Gebühren für ärztliche Abklärungen, warum ein Ehepaar ohne Kinder ist ("KSGE 2001 Nr. 4").
Die Fahrtkosten zum behandelnden Arzt, Therapie etc. sind in der regel nur mittelbar mit der Therapie einer Erkrankung oder eines Unfalles verbunden. Daher sind sie nicht als Kranken- oder Unfallentschädigung anrechenbar. Statt die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann ein Pauschalbetrag von 2'500 Franken für laufende, lebensnotwendige Ernährung einbehalten werden.
Von den Einkünften können nur die tatsächlichen Eigenkosten einbehalten werden. Allerdings ist der Franchiseanspruch auf Krankenversicherungsleistungen abzugsfähig, da diese Aufwendungen von der Krankenversicherung selbst übernommen werden. Pflegegelder von Verwandten, die dafür keine Vergütung bekommen, sind nicht abzugsfähig. Kranken- und Unfallkosten können in diesem Falle nicht über die Unterhaltsbeiträge hinaus abzugsfähig sein.
In diesem Falle können auch nur die tatsächlichen Ausgaben abgezogen werden, und zwar nur insoweit, als sie den Förderabzug von 2'000 Franken überschreiten. Als Gesundheits- und Notfallkosten nicht abzugsfähig, da es sich um nicht abziehbare Lebensunterhaltskosten handelt, sind Ausgaben, die den Anwendungsbereich der üblichen und notwendigen Maßnahmen überschreiten (BGer-Urteil vom 07.06.2004 Nr. 2A.318).
die mit einer Erkrankung oder einer Kur oder Versorgung nur in indirektem oder indirektem Bezug zueinander steht (z.B. Transport zum behandelnden Arzt, Kosten für Besucher, Austausch von Fußbodenbelägen im Haus der Asthmatiker, erhöhte Miete für rollstuhlgerechte Wohnungen, Selbstbeteiligung für Mahlzeiten während des Krankenhausaufenthaltes, Zimmerzuschlag im Krankenhaus bei einem Umstieg von " Allgemeines " auf " Halbprivates " oder " Privates "), die von den Kassen nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel freiwillig angebotene Bäderkuren, Massage etc.
die der Vorbeugung als z. B. die Gebühren für ein Abo in einem Fitnesscenter gelten. für offenkundig ungeeignete Therapien, wie z. B. eine Telefontherapie über eine gebührenpflichtige Anzahl mit psychologischen Beschwerden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Taschenkommentar SBG, Artikel 33 N. 151.).
Die Krankenkassenprämien sind ebenfalls nicht als Krankheitskosten anrechenbar. Neben dem Kostennachweis muss auch die medizinische Versorgung nachgewiesen werden. Gegebenenfalls sind Nachweise in Form von ärztlichen Attesten und Krankenversicherungsunterlagen zu führen. Gesteigerte Ansprüche werden an den Beweis der im Inland angefallenen Krankheitskosten erhoben. Gesundheitskosten sind zum Zahlungszeitpunkt in der Regel absetzbar (Urteil vom 19. September 2011, Nr. SGSTA.2011. 24 E. 2).
Für krankenversicherungspflichtige Dienstleistungen ist das Abrechnungsdatum der Krankenversicherung maßgeblich. Bei der Abzugsfähigkeit von Krankheits- und Krankheitskosten ist ein Eigenanteil von 5% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind Krankheits- und Unfallbeteiligungen, die den Eigenanteil übersteigen. Bei der Steuererklärung ist der Vorsteuerabzug auf den Wert gemäß 20 "Reingewinn" zu errechnen.
5 % von 74'900 Franken führen zu einem Franchise von 3'745 Franken. 10'000 Franken hatte er für Krankheitskosten, von denen ihm die Krankenversicherung 3'000 Franken bezahlte.